Ein Wesendorfer Verein stellt sich vor
Nächste Vorstandsitzung am 9.03..2012 um 18:30 Uhr!! bei "Tilli in der Wesendorfer Deele"!! Gäste sind Herzlich willkommen !!

 

 

 

 

                     Der Verein führt den Namen"Angel-und Naturschutzverein Wesendorf"

 Sein Sitz ist in Wesendorf

§2

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gifhorn eingetragen. Gerichtsstand ist Gifhorn

§3

Zwecke des Vereins sind:

Die waidgerechte Fischerei

-Die Förderung des Umwelt-, Landschaftsschutz, des Natur und Artenschutzes im Einzugsbereich der Vereinsgewässer

-Erhalt und Pflege des heimischen Fischbestandes (gem §40 Abs 1 Nds Fisch G)

und Wiederherstellung des natürlichen Fischreichtums ,sodass langfristig Besatzmassnahmen eigeschränkt werden können

-Erhalt bzw Wiederherstellung der natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an den Ufern

-Verhinderung von Fischseuchen und Krankheiten sowie von Schadstoffeinleitung in den Gewässern

-Aus-und Weiterbildung der Mitglieder im Sinn waidgerechter Fischerei

-Erwerb und Pachtung von Gewässern, um den Mitgliedern die Ausübung der Fischerei zu ermöglichen

-Konflikte zwischen den verschiedenen Interessen im Bereich unserer Gewässer möglichst durch zusammen arbeit lösen. Insbesondere sollte dieses durch entsprechende Gestaltung von Landschaft und Gewässer erreicht werden.

§4

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.

Insbesondere dürfen Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Verein erhalten. Niemand darf durch Ausgaben ,die dem Vereinszwecke fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Gemeinschaft. Er dient nicht einem gewinnbringenden Erwerbtrieb.Er ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen.

Mitgliedschaft

§6

Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden,der sich verpflichtet ,den Bestrebungen des Vereins zu dienen,seine Satzung anerkennt und nicht aus einem anderem dem VDSF angehörigen Verein ausgeschlosen ist.

§7

Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich durch Ausfüllen eines Eintrittformulares zu erfolgen.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Erteilung der Angelerlaubnis ist abhängig vom Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Sinn § 3 Abs 1 ff,dieser Satzung und der Fischerprüfung. Jugendliche müssen mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung vom Erziehungsberechtigten vorlegen, aus der hervorgeht, dass der verein keinerlei Haftpflicht bei der Ausübung der Angelei auferlegt wird. Die Erziehungsberechtigten haben ferner durch Unterschrift die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Beitragspflicht zu übernehmen.

§8

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, sowie fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind solche ,die sich im Verein aktiv betätigen, fördernde Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv betätigen, sondern den Verein insbesondere finanziell fördern.

Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversamlung ernannt.

§9

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausstoss oder Ableben

§10

Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis spätestens zum 01.10. des laufenden Geschäftsjahres zu erklären. Alle vom Verein ausgehändigten Unterlagen und Gerätschaften sind bis zum Austritt anzugeben. Ein Austritt vor Ablauf des Geschäftsjahres ist in Ausnahmefällen möglich. (Umzug an einen anderen Ort) Die Entscheidung fällt der Vorstand.

§11

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Dem Auszuschliessenden ist in jedem Fall vorher Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Mitglied. Die Entscheidung des Ehrenrates beantragt werden.Die Entscheidung des Ehrenrates ist Entgültig. Ausschlussgründe sind:

1.Schwerer Verstoss gegen die Satzungsgemässen Pflichten

2.Bewusste Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit.

3.Ehrenrührige strafbare Handlungen

4.Nichtzahlung des Jahresbeitrages (§§15 und 16)

trotz Mahnung

Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 12

Es ist nur waidgerechtes Angeln gestattet. Näheres regelt die Gewässerordnung und das Nds Fischereigesetz vom 01.02.1978 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen .

Zuwiederhandlungen haben den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge.

§ 13

Ordentliche Mitglieder haben das Recht ,in allen vom Verein erworbenen und zum Angeln freigegebenen Gewässern zu angeln. sie haben die erforderlichen Fischereipapiere mitzuführen und diese auf verlangen jeder sich durch den Vereinsausweis oder den Fischereiaufseherschein auszuweisenden Person oder jeder amtlichen Aufsichtsperson vorzuzeigen. Die nach dem Ausführungsbestimmungen zum Nds Fischereigesetz hierzu ergangenen Anordnungen sind in die Gewässerordnung zu übernehmen.

§ 14

Wer ein Fischereirecht ausübt hat auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seien Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.

Beiträge

§ 15

Mitgliederbeiträge,Aufnahmegebührund Umlagebeiträge werden jedes Jahr von der Mitgliederversammlung neu festgesetzt.Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zum 01.03. eines Jahres ,beim Eintritt im laufe des Jahres zu entrichten.Ausgabe der Fischereierlaubnisscheine erfolgt erst nach Zahlung des Jahresbeitrages oder der ersten Rate und Abgabe der Fangkarte des Vorjahres.

§ 16

Jedes Mitglied verpflichtet sich im jedem Kalenderjahr einen Arbeitseinsatz zu leisten.Der Zeitansatz wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt, der Zeitraum wird vom Vorstand des ANV auf Vorschlag der Gewässerwarte in der Jahresübersicht bekanntgegeben. Der Arbeitseinsatz soll der Verbesserung der Ausübung der Fischerei und des Naturschutzes an den Vereinsgewässern dienen. Nicht abgegoltene Arbeitsstunden werden dem Verein finanziell vergütet.

Organe des Vereins

§ 17

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Weitere Organe sind:

Der Vorstand ,bestehend aus :

Dem ersten Vorsitzenden

Dem zweiten Vorsitzenden

Dem Schatzmeister

Dem Schriftführer

Dem ersten Gewässerwart

Dem zweiten Gewässerwart

Dem Jugendwart

Dem Vereinswesenwart

Vorstand im sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister.

Jeweils Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich.

§ 18

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich ,sofern es erforderlich ist, bis zur Neuwahl, längstens um sechs Monate. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus ,kann der Vorstand eine Ersatzperson bestimmen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Wählbar sind alle Mitglieder nach der Vollendung des 18.Lebensjahres.Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gewählt werden. Die Wahl erfolgt öffentlich. Gewählt ist wer die meisten Stimmen erhält.

§ 19

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins gem den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und von den zu bildenden Ausschüssen ergeben sich aus den vom Vorstand aufzustellenden Richtlinien. Alle Ämter sind Ehrenämter.

§ 20

Vorstandsitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen, bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Sie sind einzuberufen wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Die Sitzung ist beschlussfähig wenn mindestes vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschliesst mit einfacher Stimmengleichheit der Erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 21

bleibt zunächst frei

§22

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a.) Regelmässig im ersten Viertel des Jahres als Ordentliche Mitgliederversammlung

b.) Wenn es das Vereininteresse erfordert,oder 1/10 der Stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen es verlangen.

Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:

1. Genehmigung des Geschäftsbericht des Vorstandes.

2.Genehmigung des Jahresabschlusses und des Voranschlages

3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

4. Satzungsänderungen

5.Festsetzung der Umlagen, der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

6.Angelegenheiten die dem Vorstand zur Beratung gestellt werden.

7.Anträge Ordentlicher Mitglieder

8.Entlasstung des Vorstandes und der Kassenprüfer

9. Auflösung des Vereins

Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Anträge sind eine Woche vor der Versammlung einzureichen und schriftlich an den Vorstand zu richten. Anträge die nicht rechtzeitig gestellt worden sind, können gleichfalls in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die Versammlung mit 3/4 Mehrheit einer Dringlichkeit zustimmt.

§ 23

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach der Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat eine Stimme.Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei derWahl des Jugendwartes haben jugendliche Mitglieder das Stimmrecht.

§ 24

Jede Ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Hiervon werden die Bestimmungen über die Vereinsauflösung nicht berührt. Die Versammlung beschliesst in der Regel mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder .Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ( Abs 1) so ist die Versammlung im Sinne des § 25 der Satzung durchzuführen. Binnen drei Wochen ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 25

Bei Bedarf können durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden ausser der ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. ausserordentlichen Mitgliederversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine schriftliche Einladung der Mitglieder zu deisen Versammlungen braucht nicht zu erfolgen .Die Tagesordnung darf keine Punkte umfassen ,die der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Geschäftsführung

§ 26

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Über jede Vorstandsitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen. Sie ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 28

Zur Prüfung der Kassenverwaltung bestellt die ordentliche Mitgliederversammlung 2 Prüfer die kein Amt im verein bekleiden dürfen. Sie werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist für einen Prüfer zulässig. Ein Prüfer muss nach Ablauf seiner Amtszeit ausscheiden. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis Ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Auflösung

§ 29

Sinkt die Mitgliederzahl unter 10 herab,oder ist der Verein ausserstande seine Zwecke zu erfüllen,so können die Mitglieder die Auflösung beschliessen.Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder die zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert sind ,können - nur -in diesem falle ihre Stimme schriftlich abgeben.

§ 30

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vermögen des Vereins an die Gemeinde Wesendorf die es unmittelbar und ausschliesslich für Naturschutz erhaltende und naturschutzfördende Massnahmen verwenden darf.

Allgemeines

§ 31

Diese Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgericht Gifhorn eingetragen(1004)

Tag der Inkraftsetzung : 29.11.1990

gez Der Vorstand