§ 1
Beim Angeln sind folgende Papiere mitzuführen:
1.Gültiger Fischerpass
2.Fangkarte
3.Gewässerordnung
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Gastkarten
§2
der Gast muss im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Papiere sein. Ein Angeln ist nur in Begleitung eines Mitgliedes des ANV erlaubt.
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Fangkarte
§ 3
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Fangkarte gewissenhaft zu führen.Änderungen dürfen nicht selbständig vorgenommen werden.Folgende Fischarten sind nach dem Fang sofort einzutragen:
-Karpfen
-Hecht
-Forelle
-Zander
-Schleie
Alle anderen Fischarten sind vor dem Verlassen des Gewässers einzutragen.
Die Fangkarte muss bis zum 15.01. des folgenden Jahres abgegeben werden. Die Beweispflicht obliegt dem Mitglied.
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Fischereirecht und Kontrollen
§ 4
Fischereiaufsehern und Vorstandsmitgliedern ist auf verlangen die Angelberechtigung zur Prüfung auszuhändigen. Ebenso der erzielte Fang.den Anordnungen der Fischereiaufsicht ist folge zu leisten. Ebenso ist jedes aktive Vereinmitglied zur Prüfung von Berechtigungskarten befugt.
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Pflichten und Rücksichtnahme
§ 5
Jedes Mitglied ist verpflichtet auf Fischfrevel und Fischwilderei zu achten. Es soll mit Hilfe von Fischereiaufsehern und, oder Polizei zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter beitragen und den Vorstand unterrichten. Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmässigen Veränderungen an Gewässern und Ufern sowie anderen Schäden ist der Vorstand sofort zu unterrichten.
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Fanggeräte
§ 6
Erlaubt sind Handangeln (siehe auch Fangkarte) mit je einem Haken und beliebigem Köder.
Zum Fang von Köderfischen ist eine Senke erlaubt.
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Behandlung von Fischen nach dem Fang
§7
Der gefangene Fisch ist grundsätzlich mit dem Unterfangkescher aus dem wasser zu heben ,eine Ausnahme bilden Kleinfische. Zum lösen des Hakens ist ein entsprechender Hakenlöser zu verwenden. Hältern ist nicht erlaubt. Der Fisch ist zu betäuben und waidgerecht zu töten.
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§8
Unerlaubtes Verhalten
verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
Ausgelegte Ruten sind ständig aus nächster Nähe zu beaufsichtigen.
Der Abstand beider Handangeln darf nicht mehr als 10 m betragen. Zum Nachbarn ,wenn dieser es verlangt muss ein Abstand von 15 m gehalten werden. Der Angelplatz ist in jedem Fall sauber zu verlassen. Es ist verboten:
1. Lebende Frösche oder andere Tiere als Angelköder zu benutzen
2.Karpfen,Hecht,Forelle,oder Zander als Köder zu benutzen
3.Das Aufziehen von Friedfischködern auf Zwillings- oder Drillingshaken
4. Gefangene Fische zu verkaufen oder gegen Sachwerte einzutauschen
5. Das Eigenmächtige einbringen von anderen Fischen aus anderen Gewässern, sowie nichtverwendete Köderfische aus aus anderen Gewässern einzusetzen
6. Naturgewachsene Rutenhalter zu verwenden
7.Das Angeln in der Laichzone 1.
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Versammlungen
§9
Bei Versammlungen sowie anderen gemeinsamen Veranstaltungen ist das Angeln an allen Vereinsgewässern 2 Stunden vor und bis zur Beendigung der Veranstaltung verboten
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Mindestmasse und Schonzeiten
§10
siehe Fangkarte
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Allgemeines
§11
jedes Mitglied verpflichtet ist verflichtet,tote Fische in seiner unmittelbaren Nähe aus dem Wasser zu nehmen und zu entsorgen.
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Verstösse
§12
Verstösse gegen diese Gewässerordnung ziehen Konsequenzen nach sich und können mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.
Darüber entscheidet der Vorstand .
Unabhängig davon kann eine strafrechtliche verfolgung eingeleitet werden.
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Diese Gewässerordnung tritt am 27.März 1994
in Kraft
Der Vorstand des ANV Wesendorf von 1989 e.V.

